Auszug aus der Satzung:
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Zukunft Friedenskultur
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentlicher Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in 54579 Üxheim.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist:
a) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie insbesondere des Bodenschutzes;
b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
c) die Förderung internationaler Gesinnung, des Friedens, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
d) die Förderung der Volksbildung;
e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
f) die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
(3) Die gemeinnützigen Satzungszwecke der Stiftung werden verwirklicht insbesondere durch:
Barrierefreie Angebote, wie folgt
a) die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie insbesondere des Bodenschutzes z. B. durch Unterstützung bei der Anlage von Biotopen und naturnahen Pflanzungen, Sicherung naturbelassener Grundstücke vor weiterer Bebauung oder Renaturierung geschädigter Grundstücke. Die Wiederherstellung, die Sicherung und der Erhalt natürlicher Lebensgrundlagen, soll insbesondere durch die Entsiegelung oder Dekontaminierung von Flächen im Sinne des Bodenschutzes gefördert werden. Der Ankauf und die Freihaltung von Flächen, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind. Die Förderung erfolgt in Eigenleistung oder durch Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften.
b) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe z. B. durch Mittelvergabe an gemeinnützige Wohnprojekte/Kooperationspartner,
die Menschen Entwicklungsfreiräume geben möchten um neue Formen des sozialen Miteinanders zu erproben, durchganzheitliche frühkindliche Förderung etc.
c) die Förderung der internationalen Gesinnung, des Friedens, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Integration aller Menschen z. B. durch Projekte interkultureller Ansätze, durch Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften, die der Friedensbewegung angehören.
d) die Förderung der Volksbildung mit dem Ziel des ganzheitlichen Lernens z. B. durch Unterstützung für Seminare und Workshops, zu den Themen: Ressourcen und Werteorientierung, insbesondere Wohnen, Umgang mit Grund und Boden und zukünftige Struktur unserer Gesellschaft. Es sollen Informationen, Bildung und Kenntnisse vermittelt und Öffentlichkeitsarbeit betrieben werden, um die Satzungsziele, insbesondere den Schutz des Bodens vor zunehmender Versiegelung sowie die beispielhaft genannten neuen Formen des Sozialen Miteinanders in einer sich verändernden Gesellschaft (Veränderung der Altersstruktur, Entwicklung zur Informationsgesellschaft) ins öffentliche Bewusstsein zu rücken. Beratung und Informationsveranstaltungen zu Themen des Umweltschutzes und der
Nachhaltigkeit, z. B. über Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie, Energieeinsparung oder den Einsatz ökologisch unbedenklicher Materialien beim Bau. Die Veranstaltungen werden durch die Stiftung selbst angeboten oder durch Zuwendungen an gemeinnützigen
Körperschaften realisiert.
e) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege z. B. durch die Vergabe von Zuwendungen und die Unterstützung von im Denkmalschutz und Denkmalpflege aktiven gemeinnützigen Einrichtungen, Kauf von denkmalgeschützten Gebäuden.
(4) Der mildtätige Satzungszweck der Stiftung wird verwirklicht insbesondere durch:
die Unterstützung am Wohnungsmarkt Benachteiligter insbesondere durch Beratung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung und Gruppen, um lebendige Nachbarschaften und funktionierende Sozialgefüge, bei bezahlbaren Mieten zu erhalten.
(5) Die Zwecke der Stiftung können durch die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts in Deutschland oder unmittelbar selbst verwirklicht werden. Die Stiftung kann sich einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung bedienen, wenn sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Die Stiftung kann die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter Abs. 2 vereinbar sind.
(6) Zur Verwirklichung ihrer Zwecke kann die Stiftung Zuwendungen, im Übrigen auch Darlehen vergeben, insbesondere auch solche, die sich von einer gewerbsmäßigen Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass die Vergabe zu günstigeren Bedingungen erfolgt als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z.B. Zinslosigkeit, Zinsverbilligung, fehlende bankübliche Sicherheiten). Zur Umsetzung der Stiftungsziele ist
es ausdrücklich auch gestattet und gewollt, dass die Stiftung Darlehen aufnehmen kann und Grundstücke erwirbt und z.B. im Erbbaurechtsweg an hilfsbedürftige Personen zur Verwirklichung satzungsgemäßer Ziele weitergibt. Der Erbbauzins darf zur Förderung des Projektes auch unterhalb sonst üblicher Sätze liegen.
(7) Grundstücke und aufstehende Gebäude(teile) der Stiftung sollen grundsätzlich nicht veräußert werden. Einzige Ausnahme ist die Veräußerung eines Grundstücks bzw. Gebäude(teile)s an die Gemeinschaft der Nutzer bzw. der Mieter/Pächter.
(8) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(9) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.